Das bisherige Vorgehen der Vorinstanz lässt jedenfalls eine andere Sicht nicht zu. Auch das Bundesgericht hat hiezu unlängst klargestellt, dass die Regeln der Sanierungspflicht und die entsprechende Sorgfaltspflicht des Gemeinwesens schon bei einem Verdacht auf das Vorhandensein einer Altlast zum Tragen gelangen (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 590 ff., S. 598). Ganz anders verhält es sich mit dem behördlichen Entscheidungsspielraum bezüglich des weiteren Vorgehens bis zur eigentlichen Sanierung im Rahmen des hievor geschilderten Verfahrensablaufs.