Daran ändert nichts, dass ihm die Eigenschaft eines Standortinhabers im Sinne von Art.20 AltlV abgeht. Denn diese untergesetzliche Bestimmung ist auf den Regelfall zugeschnitten, mit dem sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht ohne weiteres vergleichen lässt. c) Hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsbedürftigkeit abzuklären ist, besteht unter den gegebenen Umständen kein Ermessen und Beurteilungsspielraum mehr. Das bisherige Vorgehen der Vorinstanz lässt jedenfalls eine andere Sicht nicht zu.