Da im streitigen Fall die Störung gerade nicht vom Seegrund ausgeht - ein Eintritt von Schadstoffen in den Untergrund wird von der Vorinstanz nicht behauptet, und eine Verbindung bzw. Vermischung des Schiffes mit dem Seegrund oder -wasser hat nicht stattgefunden - ist die Zustandsstörereigenschaft des Kantons zumindest sehr fraglich. Aus denselben Gründen kann der vom Kanton beherrschte Seegrund und -inhalt unter den hier gegebenen Umständen auch nicht als Gefahrenquelle gewertet werden (vgl. Nef, Die Kostenpflicht bei der Sanierung von historischen Altlasten, in: Das Recht in Raum und Zeit, Festschrift für Martin Lendi, Zürich 1998, S. 391).