ferner N 50 der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG). Das Bundesgericht definiert in seinem Entscheid vom 3. Mai 2000 in konsequenter Praxis denjenigen als Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirke, rechtliche oder tatsächliche Gewalt habe. Da im streitigen Fall die Störung gerade nicht vom Seegrund ausgeht - ein Eintritt von Schadstoffen in den Untergrund wird von der Vorinstanz nicht behauptet, und eine Verbindung bzw. Vermischung des Schiffes mit dem Seegrund oder -wasser hat nicht stattgefunden - ist die Zustandsstörereigenschaft des Kantons zumindest sehr fraglich.