URP 1998 S. 612 und 615f.). Im vorliegenden Fall fragt sich, wer als Standortinhaber im erwähnten Sinne bezeichnet werden kann. b) Das auf dem Seegrund liegende Schiff ist zwar Ursache und Kern der umweltrechtlichen Störung, stellt aber seinerseits keinen Standort dar. Demgegenüber übt der Kanton über Seegrund und -inhalt eine Sachherrschaft aus, die zumindest als eigentumsähnlich zu gelten hat. Der See gilt als öffentliche Sache im Gemeingebrauch (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5.Aufl., Basel 1976, Nr. 115 B IVa; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1830f.; Art.664 ZGB;