Gemäss Abs.2 derselben Bestimmung kann die Behörde zur Durchführung Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung durch ihr Verhalten verursacht haben. Art.20 AltlV geht somit davon aus, dass die Pflicht zur Vornahme der Sanierungshandlungen ungeachtet der in Art.32d USG festgelegten Kostentragungspflicht primär dem Standortinhaber obliegt und nur ausnahmsweise Dritte beizuziehen sind (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 595f.; Hartmann/Eckert, Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem] Art.32d USG und Altlasten-Verordnung, in: URP 1998 S. 612 und 615f.).