Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, wer Träger der Sanierungspflicht ist und die damit zusammenhängenden Abklärungen zu treffen hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Umweltrechts und der Rechtsprechung obliegt die Pflicht zur Beseitigung polizeiwidriger Zustände, also auch von Umweltschädigungen und -gefährdungen, dem Störer. Dies gilt auch für die Sanierung von Altlasten (BG-Urteil vom 3.5.2000, in: URP 2000 S. 594, mit weiteren Hinweisen; Tschannen, a.a.O., N 22 zu Art.32c USG). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in Ziffer 4b verwiesen werden.