Das in Art.2 und Art.32d Abs.1 USG verankerte Verursacherprinzip äussert sich nur zur Kostenpflicht, sagt aber nichts darüber aus, wer die entsprechenden Massnahmen zu treffen hat. Einmal mehr ist zwischen Realleistung und Kostentragung zu differenzieren. Nach Art.32c USG sorgen die Kantone dafür, dass Altlasten saniert werden. Über Umfang und Tragweite dieser Sorge äussert sich das Gesetz nicht weiter. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, wer Träger der Sanierungspflicht ist und die damit zusammenhängenden Abklärungen zu treffen hat.