So wurde nicht geprüft, ob die Restmenge Diesel abgepumpt oder allenfalls nur der Motorblock alleine geborgen werden könnte. d) Dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.5 Abs.2 BV), für das Sanierungsrecht konkretisiert in Art.15 und 18 AltlV, kommt im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Notwendigkeit der Massnahme, teilweise sogar auch hinsichtlich deren Eignung (Erw. 8c), vor allem aber bezüglich der damit einhergehenden Kosten (vgl. auch Liniger, Altlasten: Bauen im reglementierten Baugrund, in: Baurechtstagung Freiburg 1999, Bd. 1, S. 76).