Zwar sind verschiedene Abklärungen getroffen worden, und es ist zumindest ansatzweise die Verhältnismässigkeit der Bergung geprüft worden. Namentlich aber hat keine umfassende Risikoanalyse und ganzheitliche Interessenabwägung über die Dringlichkeit der Bergung stattgefunden, bei der auch über eine mögliche Abweichung vom Sanierungsziel im Sinne von Art.15 Abs.2 und 3 und Art.18 Abs.1 lit.e AltlV zu befinden wäre.