Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung sind Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe, Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen Einwirkungen auf die Umwelt und die Lage sowie Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche detailliert zu ermitteln und aufgrund einer Gefährdungsabschätzung zu bewerten (Art.14 AltlV). Eine solche Detailuntersuchung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Zwar sind verschiedene Abklärungen getroffen worden, und es ist zumindest ansatzweise die Verhältnismässigkeit der Bergung geprüft worden.