Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt und der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird (Art.13 AltlV). Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung sind Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe, Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen Einwirkungen auf die Umwelt und die Lage sowie Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche detailliert zu ermitteln und aufgrund einer Gefährdungsabschätzung zu bewerten (Art.14 AltlV).