Insofern ist die Verwaltung gehalten, die noch offenen Fragen genauer zu prüfen. Dabei kann sie es bei blossen Vermutungen nicht bewenden lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 7 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1f. zu Art.18). Anschliessend sind gestützt auf das Untersuchungsergebnis die weiteren Schritte festzulegen.