Die Vorinstanz spricht sich sodann über das Mass der Gefahr eines plötzlichen und massierten Austritts des Diesels bei Belassen des Schiffes auf Seegrund nur unzureichend aus. Schliesslich hat sie sich auch mit dem Gefahrenpotenzial des Motorenöls nicht näher befasst. Sie spricht zwar abschliessend von einer Gefährdung und scheint damit der Sache nach von einem Sanierungsfall auszugehen, ohne dies allerdings näher zu definieren und ohne Alternativen zu erwägen. Insofern ist die Verwaltung gehalten, die noch offenen Fragen genauer zu prüfen.