Dies gilt umso mehr, als eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung auch seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Tanks, einer allfälligen Beschädigung desselben bzw. der damit verbundenen Leitungen haben bislang keine Abklärungen stattgefunden. Ebenso wenig finden sich in den vorinstanzlichen Akten Aussagen zum Verlauf des Korrosionsprozesses des Tanks, dem unter den konkreten Umständen allenfalls massgebliche Bedeutung zukommen könnte. Die Vorinstanz spricht sich sodann über das Mass der Gefahr eines plötzlichen und massierten Austritts des Diesels bei Belassen des Schiffes auf Seegrund nur unzureichend aus.