Am Anfang des Erfassungs- und Bewertungsverfahrens gemäss AltlV steht die Voruntersuchung, die durch das Bestehen einer abstrakten Gefahr veranlasst wird. Im Rahmen der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art.8 AltlV) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung). Eine solche Gefahr ist hier mit Blick auf die historische Untersuchung im Sinne von Art.7 Abs.2 AltlV, welche von der Vorinstanz der Sache nach bereits vorgenommen wurde, ohne weiteres zu bejahen, zumal bereits ein entsprechender Verdacht genügt (Erw. 9c hiernach).