Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die zweite bis vierte Phase. Ein Abweichen von diesen Verfahrensschritten ist ausgerichtet an den Besonderheiten des Einzelfalles und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art.24 AltlV). Im Sinne einer kosteneffizienten und zielorientierten Bearbeitung des vorliegenden Sachverhaltes ist der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum dahingehend einzuräumen, als sie unter Umständen einzelne Massnahmestufen miteinander verbinden kann. Denn es macht wenig Sinn, das stufenweise Verfahren stur zu durchlaufen, so dass am Ende die ganzen Untersuchungen unter Umständen mehr kosten als die Sanierung selbst.