USG aktive Sanierungsmassnahmen ergriffen werden können, muss vorab geklärt werden, ob überhaupt Sanierungsbedarf besteht, ob mithin eine konkrete Gefahr von Einwirkungen für Mensch und Umwelt und damit eine Altlast im rechtlichen Sinne vorliegt. Dabei ergeben sich gewisse Anforderungen an das zu beschreitende Verfahren, die nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsstufe geregelt sind (vgl. Art.7 ff. AltlV). Vorgegeben wird ein standardisiertes Vorgehenskonzept, das insgesamt vier Stufen umfasst. Die erste Phase (Erstellen eines Altlasten-Katasters) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die zweite bis vierte Phase.