Die Möglichkeit einer solchen Gefahr steht im vorliegenden Fall im Raum. Ausgangspunkt bilden der weite Einwirkungsbegriff in Art.7 Abs.1 USG sowie der Umstand, dass Art.32c Abs.1 USG einerseits in bewusst offen gehaltener Formulierung von «abfallbelasteten Standorten» spricht und anderseits auch die damit angesprochenen «Einwirkungen» in keiner Weise näher eingrenzt. Dies muss jedenfalls bei zweckgerichteter Auslegung dazu führen, den vorliegenden Sachverhalt unter den Anwendungsbereich von Art.32c ff. USG fallen zu lassen. Bei dieser Rechtslage bleibt für die Anwendung des allgemeinen Abfallrechts gemäss Art.30-32b USG kein Raum.