Die Bestimmungen von Art.32c ff. USG sind ausgerichtet auf eine klare Regelung der Sanierungsbedürftigkeit aller nach materiellen Kriterien der Umweltverträglichkeit schädlichen oder lästigen Sachverhalte (vgl. Daetwyler, Altlasten heute - Situation und Rechtslage, in: URP 1993 S. 263). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Sanierungsrechts muss letztlich die Gesamtsicht sein, indem zum einen eine Deponie oder Abfall zu verlangen sind, die zum andern - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirken oder zumindest eine solche Gefahr darstellen (vergleichbar wohl Cummins, a.a.O., S. 93). Die Möglichkeit einer solchen Gefahr steht im vorliegenden Fall im Raum.