Freilich spricht das Gesetz nicht «von Belastungen des Bodens», die dem eigentlichen Bodenschutzrecht vorbehalten bleiben (vgl. Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1.7.1998 [SR 814.12]), sondern ausdrücklich von «durch Abfälle belastete(n) Standorte(n)». dd) Diese Ausführungen zeigen, dass allein über das Kriterium des belasteten Standorts eine Abgrenzung zum allgemeinen Abfallrecht nicht zu finden ist. Die Rechtsanwendung hat sich somit an den Wertungen, die der Gesetzesbestimmung zugrunde liegen, mithin nach deren Sinn und Zweck zu orientieren. Die Bestimmungen von Art.32c ff.