Dies träfe im vorliegenden Fall zu. Anderseits kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Standortsanierung in den Regelfällen auf eine Behandlung des Untergrundes oder des kontaminierten Bodens abzielt, ein Bild, das auch der Gesetzgeber vor Augen gehabt haben dürfte. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Im Vordergrund steht hier vielmehr die Bergung des Schiffes, letztlich also die fachgerechte Entsorgung von Abfall. Eine Sanierung im herkömmlichen Sinn stellt dies nicht dar. Freilich spricht das Gesetz nicht «von Belastungen des Bodens», die dem eigentlichen Bodenschutzrecht vorbehalten bleiben (vgl. Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1.7.1998 [