Dass es in der Vergangenheit schon zu Versickerungen oder Eintritten umweltgefährdender Stoffe in den Boden gekommen sein müsse, kann mit dem Wortlaut von Art.32c Abs.1 USG, wonach die blosse (konkrete) Gefahr einer Einwirkung genügen soll, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Die bundesrätliche Botschaft nimmt einen belasteten Standort dann an, wenn bewegliche Sachen an ihn gelangt und nicht wieder beseitigt worden sind, die aus heutiger Sicht im öffentlichen Interesse hätten entsorgt werden müssen (BBl 1993 II 1491). Dies träfe im vorliegenden Fall zu.