Was genau unter Belastung zu verstehen ist, umschreiben weder Gesetz noch Verordnung. Zu Recht ist im Schrifttum in diesem Zusammenhang auf unklare Konturen und Begriffsunschärfen verwiesen worden (Tschannen, a.a.O., N 9 zu Art.32c USG; vgl. ferner Wenger, Die neue Altlastenverordnung, in: URP 1997 S. 725f.). Dass es in der Vergangenheit schon zu Versickerungen oder Eintritten umweltgefährdender Stoffe in den Boden gekommen sein müsse, kann mit dem Wortlaut von Art.32c Abs.1 USG, wonach die blosse (konkrete) Gefahr einer Einwirkung genügen soll, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden.