Sofern der Diesel sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers noch im Schiffstank befinden sollte, ist die abfallbedingte Belastung auf eine konkrete, lokal wirkende Unfallursache zurückzuführen. Es läge somit eine beschränkte räumliche Ausdehnung vor (Art.2 Abs.1 AltlV). Eine solche müsste hingegen wiederum verneint werden, wenn der Diesel - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - bereits ausgelaufen und an die Seeoberfläche getreten wäre. cc) Was genau unter Belastung zu verstehen ist, umschreiben weder Gesetz noch Verordnung.