Wie dargelegt, stellt das Schiff nach umweltrechtlichen Kriterien Abfall dar; ein grundsätzliches Entsorgungsinteresse lässt sich angesichts des Schadstoffpotenzials, der Freisetzungsmöglichkeiten und der tangierten Schutzgüter nicht verneinen (Erw. 6b hievor). Eine Bergung des Schiffes vermöchte diese Gefahr von Umweltbeeinträchtigungen zu beseitigen, dürfte indes ihrerseits wiederum mit weiteren Gefahren verbunden sein (Erw. 8c hienach). Sofern der Diesel sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers noch im Schiffstank befinden sollte, ist die abfallbedingte Belastung auf eine konkrete, lokal wirkende Unfallursache zurückzuführen.