Urteil H. vom 3. März 1999). Zu prüfen ist im Folgenden, ob und inwieweit die Normen über die Sanierung von Altlasten auch auf den vorliegenden - mit Blick auf die erwähnte Lehre und Rechtsprechung doch eher atypischen - Fall Anwendung finden könnten. aa) Das Schiff befindet sich zufolge eines Unfalles auf dem Seegrund in einer Tiefe von ca. 110 bis 120 Metern. Damit liegt ein Unfallstandort vor (Art.2 Abs.1 lit.c AltlV). Gemäss den Beweiserhebungen steht das weitgehend unzerstörte Schiff aufrecht im Schlick. Für seine Bergung sind dennoch aufwendige Vorkehren erforderlich. Eine greifbare Verunreinigung des Grundes, hier des Seebodens, ist nicht erstellt und wohl auch nicht zu erwarten.