Die meisten der in Lehre und Rechtsprechung zitierten Anwendungsfälle zum Altlastenrecht lassen sich unter diese Gesetzesbegriffe und Legaldefinitionen subsumieren. Typischerweise handelt es sich um Sachverhalte, bei denen umweltgefährdende Stoffe unter anderem durch den Betrieb von Deponien, Gaswerken, Tanklagern und Schrottplätzen oder durch Öl- oder Chemieunfälle in den Boden und den Untergrund gelangt sind und die daher nach Sanierung oder Überwachung rufen (aus der Judikatur beispielhaft BG-Urteil vom 3.5.2000, in: URP 2000 S. 590 ff.; BG-Urteil vom 26.2.1998, in: URP 1998 S. 152 ff.; BGE 118 Ib 407, 107 II 165; Urteil Z. AG vom 7.7.2000; Urteil H. vom 3. März 1999).