URP 1996 S. 356). Mit Blick hierauf sind Massnahmen zu erwägen, welche die umweltgefährdenden Stoffe beseitigen (Art.16 lit.a AltlV [Dekontamination]), die Ausbreitung oder Freisetzung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindern und überwachen (Art.16 lit.b AltlV [Sicherung]) sowie - bei Bodenbelastungen - auch die Nutzung nach Art.34 Abs.2 USG einschränken (Art.16 lit.c AltlV). b) Die meisten der in Lehre und Rechtsprechung zitierten Anwendungsfälle zum Altlastenrecht lassen sich unter diese Gesetzesbegriffe und Legaldefinitionen subsumieren.