Das Ziel der Sanierung besteht in der Wiederherstellung des umweltrechtskonformen Zustands, somit in der Beseitigung der vom belasteten Standort ausgehenden Einwirkungen oder der entsprechenden konkreten Gefahr. Dabei genügt es, den belasteten Standort so zu verändern, dass die Einwirkungen langfristig und dauerhaft unterbunden werden (Art.15 Abs.1 AltlV; BGE 121 II 378 Erw.17a/cc = URP 1996 S. 356).