O., N 15 zu Art.32c USG). Zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sind einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung in Betracht zu ziehen, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Grad, in welchem sie gefährdet sind. Für die häufig in Altlasten vorkommenden Schadstoffe wurden als quantitative Vergleichsbasis Interventionswerte und Messmethoden entwickelt (vgl. Art.9-11 der AltlV mit Anhang 1 und 2).