Der Ort muss eine beschränkte räumliche Ausdehnung aufweisen und sich als Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort qualifizieren lassen (Art.2 AltlV). Ob die mit der Belastung oder Gefährdung der Umwelt verbundenen Aktivitäten am Standort abgeschlossen sind, noch andauern oder gar erst in Zukunft relevant werden können, bleibt hingegen belanglos (Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art.46 USG, a.a.O., S. 9; vgl. auch Cummins, a.a.O., S. 20). Die Einwirkungen, für deren Entstehung zumindest eine konkrete Gefahr bestehen muss (Art.32c Abs.1 USG; Art.2 Abs.2 AltlV), finden sich in Art.7 Abs.1