AltlV aber besagt, dass lediglich sanierungsbedürftige belastete Standorte als eigentliche Altlasten gelten. aa) Ein durch Abfälle belasteter Standort im Sinne von Art.32c Abs.1 USG liegt vor, wenn an den Standort bewegliche Sachen gelangt und nicht wieder beseitigt worden sind, die (jedenfalls aus heutiger Sicht) im öffentlichen Interesse als Abfälle hätten entsorgt werden müssen (Cummins, a.a.O., S. 16f.; Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, in: BBl 1993 II 1448 ff. und 1491). Der Ort muss eine beschränkte räumliche Ausdehnung aufweisen und sich als Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort qualifizieren lassen (Art.2 AltlV).