USG werden die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Begriff «Altlast» wird auf Gesetzesstufe nicht verwendet (vgl. hingegen Art.2 Abs.3 der AltlV). Art.2 Abs.3 AltlV aber besagt, dass lediglich sanierungsbedürftige belastete Standorte als eigentliche Altlasten gelten.