Das Schiff stellt somit Abfall im Sinne des USG dar. 7. - Im Weiteren ist zu prüfen, ob der konkrete Sachverhalt unter die Bestimmungen über die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten (Art.32c-e USG) fällt, die als speziellere Bestimmungen den allgemeineren über die Abfallentsorgung gemäss Art.30 bis 32b USG vorgehen. a) In Art.32c Abs.1 USG werden die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.