Zudem stellt es auch Abfall im objektiven Sinne dar: Die bestimmungsgemässe Verwendung ist ausgeschlossen, und das Schiff könnte inskünftig die Umwelt konkret gefährden, wenn nicht eine geordnete Entsorgung stattfände. Diverse Spätfolgen lassen sich jedenfalls nicht zum vornherein ausschliessen. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen diesbezüglich nicht. An der Abfallqualität des Schiffes ändert auch nichts, dass es nach einer allfälligen Bergung allenfalls noch verwendet werden könnte. Das Schiff stellt somit Abfall im Sinne des USG dar.