der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG). Die Dereliktion (Art.729 ZGB) kann eine Entledigung im Sinne von Art.7 Abs.6 USG darstellen. b) Das Schiff, dessen Bergung vorliegend strittig ist, steht aufrecht im Schlick des Seegrundes. Entsprechend den sachenrechtlichen Regeln ist es nach wie vor eine bewegliche Sache und nicht Bestandteil des Seegrundes geworden. Der Verzicht auf seine Bergung legt den Schluss einer Aufgabe der Sachherrschaft durch den Beschwerdeführer nahe, der damit auch eine weitere zukünftige Zweckwidmung ausschliesst. Das Schiff lässt sich somit bereits als Abfall im subjektiven Sinne qualifizieren. Zudem stellt es auch Abfall im objektiven Sinne dar: