Beispielhaft können für Abfälle im objektiven Sinn Autowracks, Autopneus und ölverseuchtes Erdreich angeführt werden. Ist die Entsorgung im öffentlichen Interesse nur darum geboten, weil sich der Inhaber der beweglichen Sache entledigt hat, liegt Abfall im subjektiven Sinne vor. Die objektive Beschaffenheit der Sache allein würde ihre Entsorgung gegen den Willen des Inhabers mangels Umweltgefährdung nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang bedeutet Entledigung Aufgabe der Sachherrschaft durch ein äusserlich wahrnehmbares Tun oder Unterlassen unter Verzicht auf jede weitere Zweckwidmung der Sache (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 31ff. der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG).