Abfall im objektiven Sinn liegt vor, wenn die geordnete Entsorgung einer beweglichen Sache im öffentlichen Interesse ohne weiteres geboten ist. Ein Entsorgungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt. Das Entsorgungsinteresse entsteht unabhängig von einem allfälligen Entledigungswillen und von allfälligen Entledigungshandlungen des Inhabers. Beispielhaft können für Abfälle im objektiven Sinn Autowracks, Autopneus und ölverseuchtes Erdreich angeführt werden.