Boden, ob verunreinigt oder nicht, kann in dem Augenblick zu Abfall werden, da er ausgehoben wird und sich dadurch zur beweglichen Sache wandelt. Umgekehrt verliert eine bewegliche Sache die Abfalleigenschaft, sobald sie mit dem Boden fest verbunden und kraft Akzessionsprinzips Bestandteil des Grundstückes wird (Art.642/671 ZGB). Abfall im objektiven Sinn liegt vor, wenn die geordnete Entsorgung einer beweglichen Sache im öffentlichen Interesse ohne weiteres geboten ist.