Mit ihrer Qualifikation als Abfall wird eine Sache dem Abfallregime unterstellt. Abfall ist demnach ein Begriff des Umweltrechts und daher strikt aus dem Sinn und Zweck des USG heraus zu verstehen, auch wenn er sich im Einzelfall (wie hier) mit den gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Auffassungen von Abfall nicht decken sollte. Nur bewegliche Sachen können Abfall sein, denn nur sie können der Entsorgung im Sinne des USG zugeführt werden. Grundstücke lassen sich weder verwerten noch ablagern. Boden, ob verunreinigt oder nicht, kann in dem Augenblick zu Abfall werden, da er ausgehoben wird und sich dadurch zur beweglichen Sache wandelt.