In jedem Fall aber muss Abfall im Sinne des Gesetzes vorliegen, weshalb vorab zu prüfen ist, ob das auf Seegrund liegende Schiff Abfall im entsprechenden Sinne darstellt. a) Nach der Legaldefinition von Art.7 Abs.6 USG gelten als Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 359 = URP 1997 S. 510). Mit ihrer Qualifikation als Abfall wird eine Sache dem Abfallregime unterstellt.