Vielmehr ist auf Gesetzesstufe sowohl hinsichtlich des Abfallrechts im Allgemeinen als auch bezüglich der Sanierung von Altlasten im Besonderen ausschliesslich das USG massgebend (Cummins, a.a.O., S. 22 und 95; Rausch, Ausblick auf neues Recht, in: URP 1993 S. 313). 6. - Innerhalb des Abfallrechts des USG sind mit Blick auf die unterschiedlich ausgestalteten Rechts- und Handlungspflichten die sogenannten Altlasten (Art. 32c-e USG) von den Abfällen im Allgemeinen (Art.30-32b USG) begrifflich abzugrenzen. In jedem Fall aber muss Abfall im Sinne des Gesetzes vorliegen, weshalb vorab zu prüfen ist, ob das auf Seegrund liegende Schiff Abfall im entsprechenden Sinne darstellt.