Zwar bleibt im Gewässerbereich vorab die Spezialgesetzgebung des GSchG anwendbar. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das GSchG einen weitergehenden Schutz der Gewässer und des Grundwassers gewährleisten würde als das USG (Art.3 Abs.1 USG; Cummins, a.a.O., S. 22) oder in diesem ein ausdrücklicher Vorbehalt enthalten wäre, dass derartige Sachverhalte nach GSchG zu beurteilen wären. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Vielmehr ist auf Gesetzesstufe sowohl hinsichtlich des Abfallrechts im Allgemeinen als auch bezüglich der Sanierung von Altlasten im Besonderen ausschliesslich das USG massgebend (Cummins, a.a.O., S. 22 und 95; Rausch, Ausblick auf neues Recht, in: URP 1993 S. 313).