Erfüllt ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht, muss die Behörde Abklärungen und anschliessend die notwendigen Massnahmen treffen. Diese können sich nicht nur auf das GSchG, sondern auch auf das USG und namentlich die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung [AltlV], SR 814.680) oder die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung [StoV], SR 814.013) stützen.