Gewässerverunreinigungen - welche unter anderem durch den Umgang mit Abfällen entstehen können - gelten seit Schaffung des USG als Einwirkungen im Sinne von dessen Art.7 Abs.1 (vgl. BBl 1993 II 1467). Damit hat Art.54 GSchG (Kostentragung nach Verursacherprinzip) seine eigenständige Bedeutung verloren (Trüeb, a.a.O., N 34 zu Art.59 USG). Bezüglich der materiellen Anforderungen sind die beiden Gesetzgebungen namentlich in folgenden Punkten miteinander verknüpft: Erfüllt ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht, muss die Behörde Abklärungen und anschliessend die notwendigen Massnahmen treffen.