Dabei gilt es zunächst, die nebst den allgemeinen Grundsätzen des Störerprinzips anwendbaren Rechtsnormen zu ermitteln. 5. - In mehreren Schritten hat der Bundesgesetzgeber im USG eine grundsätzlich umfassende und kohärente Ordnung des Abfallrechts erlassen, welche die allgemeinen Grundsätze des Störerrechts aufnimmt und sie teilweise ergänzt. (...) Diese abfallspezifische Normierung geht im vorliegenden Fall dem von der Vorinstanz angerufenen Gewässerschutzrecht vor. Gewässerverunreinigungen - welche unter anderem durch den Umgang mit Abfällen entstehen können - gelten seit Schaffung des USG als Einwirkungen im Sinne von dessen Art.7 Abs.1 (vgl. BBl 1993 II 1467).