Als Verhaltensstörer wurde der Beschwerdeführer hingegen bislang nicht erachtet. Da der Ausgang dieses Verfahrens nicht davon abhängt, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese Frage von Amtes wegen weiter zu verfolgen. Zu vermerken ist schliesslich, dass vom Seegrund und Seewasser selbst keine Gefahr ausgeht und ein weiterer Zustandsstörer nicht ersichtlich ist. Ausgehend hievon ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der strittigen Bergung und den insofern getroffenen Abklärungen im Lichte der einschlägigen Gesetzgebung verhält. Dabei gilt es zunächst, die nebst den allgemeinen Grundsätzen des Störerprinzips anwendbaren Rechtsnormen zu ermitteln.