LGVE 1993 III Nr. 8). Gleiches gilt für die bereits fraglich gewordene Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers, nachdem er sich gegen die Bergung des Schiffes zur Wehr setzt und damit den Anschein vermittelt, dass er seine Rechte daran überhaupt aufgegeben (derelinquiert) hat. Für Letzteres spricht übrigens auch sein Einwand, das Eigentum am Schiff sei zufolge vollständiger Entschädigung an die Versicherungsgesellschaft übergegangen. Dies trifft indes aufgrund der durchgeführten Abklärungen nicht zu, so dass die Versicherung als Zustandsstörerin ausser Betracht fällt. Als Verhaltensstörer wurde der Beschwerdeführer hingegen bislang nicht erachtet.