Dies zu Recht, denn im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das auf dem Seegrund liegende Schiff den ordnungswidrigen Zustand, bildet es mithin Kern und Ursache der Störung. Dass die Ausübung tatsächlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zumindest erschwert ist, lässt sich nicht verkennen, vermag aber an der Störereigenschaft des Beschwerdeführers nichts Grundsätzliches zu ändern (insofern problematisch: LGVE 1993 III Nr. 8).